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Von
Funktionären der Flüchtlingsorganisation "Pro Asyl" wurde behauptet,
daß Ausländer und vor allem Asylbewerber in Deutschland medizinisch schlechter
versorgt würden als Deutsche. Diese vollkommen unzutreffende Behauptung stellte
sich jedoch recht schnell als billige Polemik heraus. Tatsächlich ist nämlich
das Gegenteil der Fall. Während Ärzte bei deutschen Kassenpatienten wegen der
eingeführten Bewertungsmaßstäbe, Teilbudgets und vorgesehenen Punktzahlen
zahlreiche Leistungen nur noch begrenzt abrechnen können, gelten diese
Beschränkungen bei Sozialhilfeempfängern und Asylbewerbern gerade nicht.
Den
Umfang bestimmt § 37 des Sozialhilfegesetzes, nach dem die Krankenhilfe für
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116, Absatz l des
Grundgesetzes sind und die sich im Geltungsbereich dieses Grundgesetzes
tatsächlich aufhalten, "ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandsmitteln und Zahnersatz,
Krankenhausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur
Linderung der Krankheitsfolgen umfaßt".
Gegen
Betrug am deutschen Beitragszahler......Einen
Katalog weiterer Leistungen der Sozialhilfe /Krankenhilfe enthält das am 1.Juli
1977 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch I bei den Paragraphen 28 und 29, in
letzterem werden 29 Leistungen aufgeführt, die behinderten Asylbewerbern
zustehen. Nach dem statistischen Jahrbuch von 1994 wurde Sozialhilfe als
Krankenhilfe außerhalb von Einrichtungen an 577.000 Ausländer und 250.000
Deutsche gewährt, der Ausländeranteil in Deutschland betrug zu dieser Zeit
acht Prozent.
Aufgrund
spezieller Sozialversicherungsabkommen Deutschlands mit der Türkei, Marokko und
Tunesien werden Familienangehörige von Türken, Marokkanern und Tunesiern, die
zu Hause in diesen Ländern leben, sogar kostenlos bei der jeweiligen
gesetzlichen deutschen Krankenkasse mitversichert, ganz gleich, ob der sich hier
aufhaltende Ausländer in einem festen Arbeitsverhältnis steht, arbeitslos oder
Empfänger von Sozialhilfe ist.
Bei
Türken richtet sich der Personenkreis der anspruchsberechtigten Angehörigen
nach türkischem Recht und kann sich auf Kinder, Eltern, Geschwister und
sonstige Verwandte erstrecken. Die türkische Krankenversicherung stellt der
jeweils zuständigen deutschen Krankenkasse die Leistungen zur Erstattung in
Rechnung. Dieser offensichtliche Mißbrauch mit unseren Krankenkassenbeiträgen
wird auf Anfrage von den Ersatz- und Ortskrankenkassen ohne weiteres bestätigt;
da alle gesetzlichen Krankenkassen von den deutsch-türkischen, deutsch-
marokkanischen und deutsch- tunesischen Abkommen über Soziale Sicherheit von
1964 betroffen sind. In den letzten Jahren wurden auch mit Kroatien und
Slowenien Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Anfragen, für wie viele
Personen und in welcher Höhe Leistungen im Rahmen dieser Abkommen erbracht
wurden und werden, können die Kassen angeblich nicht beantworten und verweisen
an das Gesundheitsministerium.
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26.09.2004 "Spiegel online"
Die
schlechte wirtschaftliche Lage verführt viele Deutsche offenbar zum Risiko: In
den vergangenen Jahren ist die Zahl der Bürger, die über keinerlei
Krankenversicherungsschutz verfügen, deutlich gestiegen. Demnach
waren 2003 insgesamt 188.000 Menschen weder bei einer gesetzlichen noch bei
einer privaten Kasse versichert. Es
sind vor allem Hausfrauen, Angestellte und in wachsender Zahl auch
Gewerbetreibende betroffen. So stieg seit 1995 die Zahl der Selbständigen, die
nicht krankenversichert sind, von 6000 auf nunmehr 31.000. |
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