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Bundesrepublik
Deutschland:
Souveräner Staat oder noch immer unter Besatzungsrecht?
Von Hans-Peter Thietz, ehemaliger Abgeordneter der letzten,
frei gewählten Volkskammer der DDR und des Europa-Parlaments
Im Jahre 1990 ist die DDR gemäß Artikel 23 Grundgesetz der
Bundesrepublik beigetreten. Als Mitglied der damaligen Volkskammer wurde dies
auch mit meiner Stimme beschlossen. Der Beitritt erfolgte aufgrund eines
Vertragskomplexes, durch den nach offizieller Darstellung die Nachkriegsära
abgeschlossen und Deutschland wieder eine volle Souveränität erhalten habe.
Ein klassischer Friedensvertrag sei dadurch überflüssig geworden und die
Notwendigkeit des Abschlusses eines solchen durch die politischen Ereignisse überholt.
Diese Darstellung läßt sich bei näherer Nachprüfung
nicht aufrecht erhalten:
Gemeinhin wird der sogenannte »Zwei-plus-Vier-Vertrag« als
alles regelnder Basisvertrag zwischen den vier Siegermächten des II.
Weltkrieges und den Teilstaatprovisorien BRD und DDR angesehen, durch den
Deutschland seine volle Souveränität gemäß Artikel 7 (2) wiedergewonnen
habe. Dieser Artikel 7 (2) lautet:
»Das vereinte Deutschland hat demgemäß seine volle
Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.«
Dieser Wortlaut bedeutet für den normalverständigen Bürger,
daß keinerlei Regelungen aus früherem Besatzungsrecht mehr fortgelten können,
die sich bis dahin aus dem sogenannten »Überleitungsvertrag« mit dem
offiziellen Namen »Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener
Fragen« in seiner revidierten Fassung vom 23.10.1954, veröffentlicht im BGBl.
Teil II am 31.3.1955, ergaben.
Der Überleitungsvertrag
Dieser »Überleitungsvertrag« umfaßte ursprünglich 12
Teile, von denen in der Fassung vom 23.10.1954 die Teile II, VIII und XI als
bereits gestrichen ausgewiesen sind und dieser Vertragstext zu jenem Zeitpunkt
so noch 9 Teile mit insgesamt 83 Artikeln und 224 Abschnitten fortgeltender
Bestimmungen der Alliierten enthielt. Solange er galt (also bis September 1990),
konnte überhaupt nicht von einer Souveränität der Bundesrepublik Deutschland
gesprochen werden. Die Politiker und die Medien, die über Jahrzehnte den
Staatsbürgern und Wählern der BRD eine solche Souveränität suggerierten,
handelten wider besseres Wissen oder ohne Kenntnis dieses Vertrages.
Zur Gewährung einer vollen Souveränität war dieser »Überleitungsvertrag«
mit seinen alliierten Vorschriften infolge des »Zwei-plus-Vier-Vertrages« also
aufzuheben.
Eine seltsame »Vereinbarung ... «
Dazu diente die »Vereinbarung vom 27./28. September 1990
zu dem Vertrag über die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten
(in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und
Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten Fassung)«, veröffentlicht
als Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt
1990, Teil II, Seite 1386 ff.
Hierin wird in Punkt 1 bestimmt, daß die alliierten
Bestimmungen suspendiert werden und nun außer Kraft treten - doch vorbehaltlich
der Festlegungen des Punktes 3. Und hier ist nun das Erstaunliche zu lesen:
| 3. Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrages
bleiben jedoch in Kraft: |
| ERSTER TEIL: Artikel 1, Absatz 1,
Satz 1 bis „... Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“ |
| sowie Absätze 3, 4 und 5, Artikel
2, Absatz 1, Artikel 3, Absätze 2 und 3, Artikel 5, Absätze 1 und 3, Artikel
7, Absatz 1, Artikel 8 |
| DRITTER TEIL: Artikel 3, Absatz 5,
Buchstabe a des Anhangs, Artikel 6, Absatz 3 des Anhangs |
| SECHSTER TEIL: Artikel 3, Absätze
1 und 3 |
| SIEBENTER TEIL: Artikel 1 und
Artikel 2 |
| NEUNTER TEIL: Artikel 1 |
| ZEHNTER TEIL: Artikel 4« |
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Doch damit noch nicht genug:
Zusätzlich zu dieser detaillierten Festschreibung, welche
Teile des Überleitungsvertrages von 1954 in Kraft bleiben, wird in der »Vereinbarung
vom 27./28. September 1990 ...« (BGBl. 1990, Teil II, S. 1386 ff) in Ziffer
4 c festgelegt, daß die in Ziffer 1 dieser »Vereinbarung« zugestandene
Suspendierung der übrigen Teile des Überleitungsvertrages deutscherseits die
weitere Erfüllung bestimmter Festlegungen »nicht beeinträchtigt«.
Mit welchem Recht spricht man von einer »Suspendierung«
des Überleitungsvertrages von 1954, wenn in der hier zitierten »Vereinbarung
vom 27./28. September 1990 ... «(siehe oben) festgelegt wird, daß er in
seinen grundsätzlichen Bestimmungen fortgilt?
Nehmen wir als Beispiel aus den oben zitierten Bestimmungen,
die in Kraft bleiben, aus dem ERSTEN TEIL den Artikel 2, Absatz 1.
Dieser Artikel des Überleitungsvertrages von 1954 lautet:
| »Alle Rechte und
Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen
der alliierten Behörden oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder
festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem
Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen
Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.
Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen
ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und
Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige, nach innerstaatlichem deutschem Recht
begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.«
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Also gelten doch ganz offenbar grundsätzliche Bestimmungen
des Besatzungsrechts auch weiterhin!
Denn das heißt doch ganz klar und unzweifelhaft, daß
bestimmte bisher im Rahmen des früheren Besatzungsrechts seitens der Alliierten
festgelegten Entscheidungen für Deutschland fortgelten, ohne Rücksicht darauf,
ob sie mit dem deutschen Rechtssystem vereinbar sind oder nicht. Und das
bedeutet, daß sich die deutsche Politik für alle Zukunft daran auszurichten
und zu halten hat.
Die ausdrückliche Festschreibung der Fortgeltung des hier
zitierten und der anderen aufgezählten Artikel des Überleitungsvertrages
belegt, daß die Bundesrepublik offenkundig weiterhin den zeitlich unbegrenzt
ergangenen Bestimmungen des früheren Besatzungsrechts unterworfen ist.
Berlin bis heute unter Sonderstatus
Doch das ist immer noch nicht alles: Es ist die Existenz eines
weiteren Vertrages festzustellen, mit dem Titel:
Ȇbereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug
auf Berlin«.
Dieser Vertrag vom 25.9.1990 ist zu finden im
Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seiten 1274 ff. Parallel zur obigen
Vereinbarung vom 27./28. September 1990 ist also ein gleichartiger Vertrag zusätzlich
und gesondert für Berlin abgeschlossen worden. Daß es sich hierbei um einen
Parallelvertrag handelt, beweist die wörtliche Übereinstimmung des Artikels 2,
hier nur mit dem Einschub »in Bezug auf Berlin«.
Der Abschluß zweier gleichgelagerter Verträge - einerseits für
die Bundesrepublik Deutschland und andererseits für Berlin - kann nicht anders
interpretiert werden, als daß von alliierter Seite der Sonderstatus von Berlin
gegenüber dem übrigen Bundesgebiet weiterhin aufrechterhalten und
festgeschrieben worden ist.
Ist Berlin also die Hauptstadt der Bundesrepublik, ohne
gemäß fortgeltenden Bestimmungen der ehemaligen Siegermächte und angesichts
getrennter »Vereinbarungen« und »Übereinkommen« ihr rechtlicher und
politischer Bestandteil zu sein?
Aus all diesen Verträgen und Vorgängen ergeben sich so
wesentliche Fragen für den völkerrechtlichen Status der Bundesrepublik
Deutschlands und Berlins, daß sie dringend einer Klärung bedürfen!
Leben wir heute, 56 Jahre nach Kriegsende, noch immer unter
fortgeltenden Bestimmungen früheren Besatzungsrechts der ehemaligen Siegermächte?
Wird hierdurch zwangsläufig die deutsche Politik mehr oder
weniger fremdgeprägt, zumal Berlin unter einem verdeckt fortdauernden
Sonderstatus steht? Die deutschen Vertreter bei den »Zwei-plus-Vier«-Verhandlungen
werden dies sicher nicht gewünscht haben, da man doch davon ausgehen muß, daß
sie in deutschem Interesse handelten. Also müssen die ehemaligen Siegermächte
die Fortgeltung der 1954 ergangenen Bestimmungen gefordert haben. Wäre dies
aber nicht ein klarer Verstoß gegen geltendes internationales Recht, z.B. gegen
den »Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte« vom
16.12.1966, worin in Teil I, Artikel 1 (1) ausdrücklich verankert ist: »Alle
Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung«?
Liegt hier das Geheimnis unerklärlicher Politik?
Haben wir in all diesen Unklarheiten und Unstimmigkeiten die
sonst unverständlichen Ursachen für politische Entscheidungen zu suchen, die
eindeutig dem Mehrheitswillen des Volkes widersprechen, wie zum Beispiel
- die jeden Sachverstand und den Volkswillen mißachtende
Aufgabe der Deutschen Mark zugunsten des EURO, dessen Stabilitätskriterien
zunehmend aufgeweicht werden und der nach den Worten Allan Greenspans keinen
Bestand haben wird?
- die EU-Osterweiterung mit unabsehbaren Risiken für die
politischen, wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Folgen?
- den Umbau der Bundeswehr von einer Verteidigungsarmee zu
einer weltweit einsetzbaren Eingreiftruppe unter NATO- oder UNO-Kommando?
- die sofort nach dem 11.9.2001 erfolgte »uneingeschränkte«
Solidaritätserklärung mit den USA und ihren geostrategischen Zielen und damit
die eigene Gefährdung durch die Zusage von Kampfbeteiligungen?
All dies und auch die Fortgeltung der UNO-Feindstaatenklauseln
bis heute zeigen, daß wir entgegen den offiziellen politischen Verlautbarungen
auf den Abschluß eines all dies beendenden Friedensvertrages keinesfalls
verzichten können.
Dies folgt auch aus den Bestimmungen des Überleitungsvertrages
von 1954, die nach dem Vertrag vom 27./28. September 1990 ausdrücklich als in
Kraft bleibend bezeichnet werden. So beginnt beispielsweise der fortgeltende
NEUNTE TEIL, Artikel 1 mit den Worten:
»Vorbehaltlich ... einer Friedensregelung mit
Deutschland ... «
»Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit
Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der
Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der
Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten
sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften
Teils dieses Vertrages genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine
Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den
Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem
1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden
Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche
vor einem Gericht in der Bundesrepublik geltend machen.«
Ein weiteres Beispiel:
Im SECHSTEN TEIL, Artikel 3, Absätze 1 und 3 des Überleitungsvertrages
von 1954, der ausdrücklich in Kraft bleibt, heißt es:
»(1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen
gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige
Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden
ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des
Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen
alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen
Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden.«
»(3) Ansprüche und Klagen gegen Personen, die aufgrund
der in Absatz (1) und (2) dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum
erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen
internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf
Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, werden nicht
zugelassen.«
Rechtlos gegen alliiertes Unrecht und ohne
Friedensregelung
»Ansprüche und Klagen ... werden nicht zugelassen.«
Diese Festlegungen bedeuten, daß sich die ehemaligen Siegermächte
hiermit außerhalb jeder Rechtsverfolgung stellen, sie also für eigene
terrorartige Kriegshandlungen, für die man bei den Nürnberger Prozessen
Deutsche zur Rechenschaft gezogen hat und bis heute strafverfolgt, niemals
angeklagt werden dürfen, - denken wir nur an die höllenhaften Infernos der Flächenbombardierungen
deutscher Städte wie Dresden mit Hunderttausenden von Opfern unschuldiger Flüchtlinge,
Frauen und Kinder unmittelbar vor Kriegsende oder den millionenfachen Tod
deutscher Soldaten und Vertriebener nach Kriegsende.
Besondere Aufmerksamkeit verdient jedoch die oben zitierte
Formulierung am Ende des Artikels 3, Absatz 1:
» ... geschlossen haben oder schließen werden«.
Dies heißt nichts anderes, als daß die Siegermächte auch
heute noch und für die Zukunft zeitlich unbegrenzt deutsche Auslands- oder
sonstige Vermögen zum Zwecke von Reparationen, Restitutionen oder aus anderen
Kriegsgründen beschlagnahmen und sich aneignen dürfen und sogar das Recht
haben, hierzu auch in Zukunft noch spezielle Abkommen zu treffen. In Artikel 1,
Satz 1 wird ausdrücklich festgeschrieben:
»Die Bundesrepublik wird keine Einwendungen erheben ...
«.
Es ist wohl nicht davon auszugehen, daß es bei der Revision
des Überleitungsvertrages einfach vergessen und übersehen wurde, solche
Formulierungen zu streichen.
Deutschland gilt völkerrechtlich nach UNO-Satzung nach
wie vor als »Feindstaat«
Gleiches gilt übrigens auch für die nach wie vor gültigen
»Feindstaatenklauseln« (Artikel 53 und 107) der UNO-Charta, die es den Siegern
des Zweiten Weltkrieges bis heute erlauben, auch ohne Ermächtigung des
Sicherheitsrates »Zwangsmaßnahmen« gegen die Feindstaaten zu ergreifen, also
gegen Deutschland.
Wann sollen wir die seit einem halben Jahrhundert überfällige
Friedensregelung denn endlich erhalten?
Wo finden wir hierzu einen Vertragspartner für die deutsche
Seite, wenn gemäß Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 31.7.1973
das Deutsche Reich 1945 nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland
kein Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches ist? In den Entscheidungsgründen
des bis heute nicht aufgehobenen Urteils heißt es dort (2 BvF 1/73):
| »Das Grundgesetz - nicht nur
eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! - geht davon aus,
daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der
Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die
alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; ( ...). Das
Deutsche Reich existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist
allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels
institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. (...) Mit der
Errichtung der BRD wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern
ein Teil Deutschlands neu organisiert. Die BRD ist also nicht
„Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches (...). Sie beschränkt
staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des GG.« |
Dieses Urteil gilt ganz unzweifelhaft auch für
die BRD nach der Vereinigung von Mittel- und Westdeutschland, weil der
„Geltungsbereich des GG“ eben nicht das Deutsche Reich umfaßt.
Offene Fragen ...
Existiert das Deutsche Reich fort, ist auch
seine Verfassung, die Reichsverfassung von 1919, nach wie vor gültig, wenn auch
zur Zeit überlagert vom Grundgesetz, weil das Deutsche Reich eben »nicht
handlungsfähig« ist.
Wer also ist nun völkerrechtlich befugt, den
überfälligen Friedensvertrag für die deutsche Seite zu unterschreiben? Das »Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland« (so die offizielle Bezeichnung)
ist zum anderen keine Verfassung »der« Bundesrepublik, sondern ein
Nachkriegsprovisorium, geschaffen unter der Oberhoheit der ehemaligen
Siegerstaaten »für« die BRD. So fehlen ihm die Zustimmung des deutschen
Volkes und jedwede plebiszitären Elemente. Die grundlegende demokratische
Forderung »Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus« (Artikel 20 (2) GG) erschöpft
sich in der Erlaubnis, alle vier bis fünf Jahre zur Wahl gehen zu dürfen, ohne
die dann durchgeführte Politik in irgendeiner Weise korrigierend beeinflussen
zu können. Das gilt insbesondere für existenzielle Fragen wie die Aufgabe von
Hoheits- und Selbstbestimmungsrechten an die EU, für die Abschaffung der DM und
andere Entscheidungen, bei denen der Mehrheitswille der Bürger übergangen und
versucht wird, durch millionenschwere Werbekampagnen den Widerstand der Bürger
zu brechen. Wann endlich werden wir die Möglichkeit haben, über eine uns im
Grundgesetz Artikel 146 zugesicherte eigene Verfassung zu entscheiden, die dem Bürger
ein wahrhaftiges und absolutes, uneingeschränktes Bestimmungsrecht garantieren
sollte, wie in unserem Schweizer Nachbarland?
Wann wird hierfür eine Deutsche
Nationalversammlung einberufen?
Wäre das nicht die vornehmste Aufgabe des über
allen Parteien stehen sollenden Herrn Bundespräsidenten, endlich tätig zu
werden? Jeder sich für unser Volk noch verantwortungsbewußt fühlende Bürger
würde hierbei gern mitwirken.
Wann endlich können wir in freier
Entscheidung über unsere Verfassung entscheiden?
Der Artikel 146 des im Jahre 1949 unter
westalliierter Oberhoheit für die Bundesrepublik geschaffene Grundgesetzes
lautete bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 31.8.1990 wie folgt:
»Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit
an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke
in freier Entscheidung beschlossen worden ist.«
Mit Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt Teil II
vom 23.9.1990, Seite 885 ff, wurde dieser Artikel wie folgt geändert:
»Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung
der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte Volk gilt, verliert seine
Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem
deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.«
Da die Einheit und Freiheit Deutschlands aber
eben noch nicht vollendet worden ist, wie die aufgezeigten fortgeltenden Souveränitätsbeschränkungen
beweisen, ergeben sich a) die staatsrechtliche Frage, ob und ab wann es denn überhaupt
gilt und b) die bleibende Aufforderung an das deutsche Volk, in freier
Entscheidung eine Verfassung zu beschließen, die allein die letzte, in freier
Entscheidung gegebene Reichsverfassung von 1919 ablösen könnte.
Urteilen Sie selbst: Wie lange soll dieser
friedensvertraglose und verfassungsrechtlich unbefriedigende Zustand noch
andauern?
Hinweis: Den Wortlaut der in dieser
Ausarbeitung genannten Verträge und der UNO-Feindstaatenklauseln können Sie
gegen Kostenerstattung bei uns anfordern.
ViSdP: Hans-Peter Thietz, Zum Backhaus
6, 54552 Gefell.
Fax: 02692-931711. Weltnetz: Thietz@erde2000.de |