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Besteht das Deutsche Reich bis heute fort?

Schon die Möglichkeit, daß die Weimarer Republik immer noch existiert, dürfte für viele nicht leicht zu begreifen sein. In unserer Schulzeit und aus der täglichen Politik haben wir schließlich gelernt, daß das Deutsche Reich 1945 untergegangen ist und die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik als Nachfolge-Staaten gegründet wurden. Doch rein völkerrechtlich betrachtet, scheint die Wahrheit anders auszusehen und das möchte ich nachfolgend erläutern.

Das deutsche Reich begründet sich auf seine Verfassung von 11.08.1919 [1], die von seinen Bürgern in einer Volksabstimmung beschlossen wurde. Im Januar 1933 wurde Hitlers lt. dieser Verfassung zum Reichskanzler gewählt. Am 24.03.1933 wurde vom Parlament das sog. Ermächtigungsgesetz [2] verabschiedet, mit dem Hitler fortan regierte. Dieses Gesetz hob die Weimarer Verfassung an sich nicht auf, sondern regelte nur, daß Gesetze alleinig auch durch die Reichsregierung verabschiedet werden konnten. Übrigens endete diese Verordnung spätestens mit dem Ende der damaligen Regierung im Mai 1945.

Damit endete das Ermächtigungsgesetz im Mai 1945, als die Regierungsgewalt über Deutschland (mit der weiterhin gültigen Reichsverfassung) auf den alliierten Kontrollrat überging. Dieser erklärte damals, daß Deutschland nicht annektiert worden ist, also das deutsche Staatsgebiet nicht dem Gebiet der Siegermächte hinzugefügt wurde. Eine Annektierung Deutschland ist meiner Ansicht nach, durch Artikel 45 der Haager Landkriegsordnung [3] auch nicht erlaubt.

Völkerrechtlich ist die Verfassung des Deutschen Reiches durch die Siegermächte nicht aufgehoben oder andersartig aufgelöst worden, weshalb die Kapitulation der Reichsarmee am 08.05.1945 also nichts am Fortbestehen des Deutsche Reich an sich geändert hat. Da zu dem damaligen Zeitpunkt zwischen dem Deutschen Reich und den Alliierten kein Friedensvertrag geschlossen wurde, kam es damals völkerrechtlich auch nur zu einem Waffenstillstand und nicht zu einer Beendigung des 2. Weltkrieges.

Die 1949 gegründeten Staaten „Deutsche Demokratische Republik“ und „Bundesrepublik Deutschland“ sind als provisorische Verwaltungen auf dem Gebiet des Deutschen Reiches entstanden. Deutlich wird dies besonders beim Grundgesetz der Bundesrepublik, welches rein rechtlich keine Verfassung ist, weil eine solche nur über eine Volksabstimmung legitimiert werden kann. Stattdessen wurde ein vorläufiges Grundgesetz erstellt, erkennbar an seiner Präambel in welcher es u.a. hieß: (...) Es hat auch für jene Deutsche gehandelt, denen mitzuwirken versagt war. Das gesamte deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden". (Quelle: Publikation des Niedersächsischen Kultusministeriums, Hannover von 1980)

Hierzu noch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.07.1973, (2Bvf1/73, BVerfGE 36, 1): „Das Grundgesetz - nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! - geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist, das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt "verankert" (BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für "Deutschland als Ganzes" tragen - auch - die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]).“

Hieraus ergibt sich, daß die Bundesrepublik Deutschland von 1949 kein Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches sein kann. An dieser Ordnung änderte sich auch 1990 nichts, weil es auch zu diesem Zeitpunkt keine Volksabstimmung über die Einsetzung einer gesamtdeutschen Verfassung gab.

Man könnte nun behaupten, daß der damals mit den Alliierten geschlossene „zwei-plus-vier-Vertrag" [4] das Deutsche Reich aufgelöst hat und Deutschland wieder einen gesicherten völkerrechtlichen Status gegeben hat. Doch dieser Vertrag ist auf deutscher Seite nicht mit Repräsentanten des Deutschen Reiches, sondern nur mit den Repräsentanten der beiden „vorübergehenden Staatsordnungen“ geführt wurden. Denn wenn die Bundesrepublik kein Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches ist, war der damalige bundesdeutsche Außenminister Hans Dietrich Genscher auch nicht ermächtigt, den vom Deutschen Reich ausgerufenen Krieg in einem Friedensvertrag zu beenden. Genauso stand es um den Ministerpräsidenten Lothar de Maiziere der damaligen Deutschen Demokratischen Republik. Hieraus lässt sich sogar schließen, daß der 2. Weltkrieg faktisch immer noch nicht beendet ist und die Deutschen immer noch ein besetztes Volk sind (in den Grenzen von 31.12.1937).

Da es auch 1990 keine Volksabstimmung im nun wiedervereinten Deutschland gab, leben wir völkerrechtlich immer noch in einer Übergangsordnung. Dies sagt auch weiterhin der mit der Vereinigung geänderte Artikel 146 des Grundgesetzes [5] aus: „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Aus diesen Schlussfolgerungen wird für mich deutlich, daß das Deutsche Reich auch damals, 1990 nicht beendet oder aufgehoben worden ist und deshalb über diese Zeit hinaus bis heute rein völkerrechtlich weiterhin existent ist.

Ist das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland 1990 ungültig geworden?

Machen wir aber weiter mit einem aus meiner Sicht noch brisanteren Thema. Es gibt Stimmen, die behaupten, das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist seit dem 18.07.1990 ungültig. Im Wesentlichen wird sich hier bezogen auf die Streichung des territorialen Geltungsbereiches des Grundgesetzes im früheren Artikel 23. Dieser lautete bis zu seiner Änderung im Juli 1990 wie folgt (Quelle: Publikation des Niedersächsischen Kultusministeriums, Hannover von 1980):

"Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiet der Länder Baden, Bayern, Bremen, Gross-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden, Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen."

Dieser Beitritt fand zwar dann mit Wirkung zum 03.10.1990 statt, doch zu diesem Zeitpunkt war jener Passus bereits herausgenommen worden und nimmt jetzt bezug auf ein Deutschland im vereinten Europa. Seitdem ist also kein Geltungsbereich für das Grundgesetz definiert. Es gibt sogar noch den Artikel 144 Absatz 2, der sich immer noch auf alten Passus des Artikels 23 beruft: [5] „(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.“

Man könnte jetzt vielleicht argumentieren, daß der Wirkungsbereich des Grundgesetzes aus der Präambel hervor geht, doch das ist nach meiner Ansicht nicht der Fall. Hier der neue Wortlaut der Präambel seit 1990 [5]:

„Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

Es bezieht sich aus meiner Sicht wörtlich gesehen nicht darauf, das es IN den im 2. Absatz genannten Ländern gilt, sondern, daß die Deutschen in diesen Ländern in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands verwirklicht haben. Damit steht dort nur, daß es für das gesamte Deutsche „Volk“ gilt, definiert aber kein örtlichen Geltungsbereich.

Die Definition wer Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, findet sich im Artikel 116 Absatz 1:„(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. “ - und bezieht sich damit auf das Deutsche Reich und nicht auf die Bundesrepublik Deutschland.

Jetzt werden sich viele fragen, warum die Definition des Geltungsbereiches im Grundgesetz so wichtig ist? Das ergibt sich aus dem Umstand, daß die Bundesrepublik nicht durch eine Verfassung regiert wird, wie es in allen anderen Ländern der Fall ist, sondern eben durch eine vorläufiges Gesetzesordnung. In der alten Präambel bis 1990 hieß es dazu (Quelle siehe oben):

„...hat das Deutsche Volk in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württhemberg-Baden und Württhemberg-Hohenzollern, um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. Es hat auch für Deutsche gehandelt, denen mitzuwirken versagt war. Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.“

Im alten Artikel 146 (der 1990 geändert wurde) hieß es: „Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem Deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Damit wird deutlich, das die Gründer dieses Gesetzes 1949 nicht beabsichtigten eine Verfassung aufzustellen. Zudem wäre hier die Frage zu berechtigt, warum der Artikel 23 damals überhaupt in das Grundgesetz aufgenommen wurde, wenn es damals auch ohne territorialen Geltungsbereich rechtlich gültig gewesen wäre? Dann hätte man das ja nicht machen müssen?

An dem Status einer vorübergehenden Staatsordnung änderte auch die Vereinigung der beiden Deutschen Staaten 1990 nichts. Diese wurde nämlich nicht nach dem Artikel 146 durchgeführt und es wurde keine neue Verfassung erarbeitet, die dann vom gesamtdeutschen Volk in freier Wahl beschlossen werden konnte. Die Wiedervereinigung war rechtlich gesehen ein Beitritt der zu dieser Zeit auf dem Gebiet der damaligen Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Länder Mecklenburg Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen, zu dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Artikel 23 des Grundgesetzes. Leider war zu dem offiziellen Zeitpunkt des Beitritts am 03.10.1990 der Artikel 23 allerdings schon wie oben beschrieben geändert worden, woraus man auch schließen kann, das der Beitritt rein rechtlich gar nicht stattgefunden hat.

Der Artikel 146 besteht auch weiterhin und lautet in der aktuellen Fassung von 1990 nun wie folgt: „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ Somit warten die Deutschen immer noch auf die entgültige Klärung ihrer weiterhin provisorischen Staatsordnung.

Aber zurück zum Grundgesetz an sich. Die Haager Landkriegsordnung vom 18.09.1907 [3] definiert dieses als ein Gesetz zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit. Im Artikel 43 (Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung) heißt es dazu: „Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.

Eine Verfassung wird dagegen von dem ganzen Volk eines Staates in freier Wahl beschlossen und ist für unbestimmte Zeit gültig. Da es 1949 keine Volksabstimmung gab, sondern nur eine Abstimmung der Volksvertreter, konnte das bundesdeutsche Grundgesetz folglich niemals den Rechtsstatus einer Verfassung erlangen.

Das änderte sich auch nicht mit dem Einigungsvertrag 1990, denn damals entstand kein neuer Staat. Offiziell wurde der Geltungsbereich des Grundgesetzes nur auf das Gebiet der damaligen Deutschen Demokratischen Republik erweitert, wobei wie beschrieben, scheinbar gravierende Fehler gemacht wurden. Offiziell heißt es zwar, daß dem deutschen Volk damals die volle Souveränität wiedergegeben wurde, doch auch hier gibt es Stimmen, die das Gegenteil behaupten, nämlich das die Allierten sich immer noch Besatzungsrechte vorbehalten. Im Berlinabkommen vom 25.09.1990 [6] heißt es dazu (BGBl. 1990 Teil II Seite 1274) im Artikel 4: „Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt.“

Fazit: Ich habe versucht, mit Hilfe der Gesetzestexte, die überall im Internet eingesehen werden können, die Frage nach dem Weiterbestehen des Deutschen Reiches und der Gültigkeit des Deutschen Grundgesetzes seit Juli 1990 zu klären. Es ist mir wichtig, das jeder, der dies liest, sich bitte seine eigene Gedanken dazu macht und bei Interesse weiter recherchiert.

Sollte dem so sein, sind übrigens alle Gesetze und Verträge ungültig, die seit 18.07.1990 vom Bundestag beschlossen worden sind. Somit auch die Einführung des Euro, die Einführung der neuen Postleitzahlen, die neue Rechtschreibregelung, etc., etc. Deshalb bin ich mir auch bewusst, wie wichtig es ist, mit dieser Problematik möglichst sensibel umzugehen. Ich möchte auch noch einmal betonen, daß es mir nicht darum geht, mit der derzeitigen Regierung und ihren Gesetzen abzurechnen oder bewusst die staatliche Ordnung in unserem Lande niederzureißen um der Anarchie freien Lauf zu lassen, mir geht es einzig um die Wahrheit. Um die Frage, was mit Deutschland seit 1949 wirklich geschehen ist?

 
  Links im Internet zu den genannten Quellen:  
  [1] Verfassung des Deutschen Reiches von 1919: http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html  
  [2] Ermächtigungsgesetz vom 24.03.1933: http://www.documentarchiv.de/ns/ermaecht.html  
  [3] Haager Landkriegsordnung vom 18.10.1907: http://www.fh-fulda.de/fb/sw/projekte/normenarchiv/internationalrecht  
  [4] „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ vom 12.09.1990: http://www.documentarchiv.de/brd/2p4.html  
  [5] Grundgesetz der Bundesrepublik mit letzter Änderung vom 26.07.2002: http://www.bundestag.de/gesetze/gg  
  [6] Berlinabkommen vom 25.09.1990: http://www.jura.uni-sb.de/BGBl/TEIL2/1990/19901275.2.HTML