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Rechtsgrundlagen
Deutsches Reich |
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1. |
Das
Deutsche Reich ist nicht untergegangen! Die Existenz des Staates Deutsches
Reich ist völkerrechtlich und mit dem Bundesverfassungsgerichtsurteilen (u.
a. 2 BvL6/56, 2Bvfl/73 und 2 BvR373/83) unwiderruflich festgestellt.
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2. |
Die Existenz der Kommissarischen
Regierung ist u. a. durch Urteil des Sozialgerichts Berlin S/56Ar239/92 und u.
a. durch Urteil des Landessozialgerichts Berlin L14Ar50/92 festgestellt.
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3. |
Berlin ist
bis zum heutigen Tage kein Land der Bundesrepublik Deutschland. die Alliierten
haben die Absätze 2 und 3 des Artikels 1 der Berliner Verfassung vom 01.
September 1950 im Bestätigungsschreiben der Allliierten Kommandantur zur
Verfassung von Berlin, BK/O(50) 75 und vom 29. August 1950 (VOBl 1 S. 440),
zurückgestellt. Absatz 2 besagt: Berlin ist ein Land der Bundesrepublik.
Absatz 3 besagt: Grundgesetz und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sind
auch für Berlin bindend. Im Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in
Bezug auf Berlin vom 25.9.1990 (BGBl. 1990 Teil II S. 1274) wird diese
Tatsache des Nichtgeltens des Grundgesetzes für Berlin nochmals bestätigt.
Hier besagt Artikel 4: Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch
die alliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Gericht oder
gerichtlichen Gremium vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten
der Vier Mächte in oder in Bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in
jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und
werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und
Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt. Damit sind Bürger
von Berlin (Ost und West) keine Bürger der BRD. |
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4. |
Der
Einigungsvertrag vom 31.8.1990 (BGBl. 1990 Teil II S. 890) ist ungültig!
Artikel 1 besagt, dass die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen am 3.10.1990 gemäß Artikel 23 des
Grundgesetzes Länder der BRD werden. Der Artikel 23 des Grundgesetzes ist
jedoch am 17.07.1990, aufgrund der alliierten Vorbehaltsrechte zum
Grundgesetz, mit Wirkung zum 18.7.1990, 00:00 Uhr MESZ durch die Alliierten
aufgehoben worden (Pariser Konferenz), (siehe BGBl 1990 Teil II S. 885, 889
vom 23.9.1990). Dadurch konnte ein rechtswirksamer Beitritt der ehemaligen DDR
zu keinem Zeitpunkt erfolgen! somit konnte auch kein Bürger der ehemaligen
DDR dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten. |
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5. |
Der Vertrag
über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (2+4 Vertrag) vom
12.9.1990 ist nichtig, da weder ein besatzungsrechtliches Provisorium BRD,
noch ein besatzungsrechtliches Provisorium DDR über die Grenzen Deutschlands
verhandeln kann! |
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6. |
Im Übereinkommen
zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25.9.1990(BGBl. 1990
Teil II S. 1274) heißt es im Artikel 2: Alle Rechte und Verpflichtungen der
alliierten Behörden bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft.
(Artikel 4: siehe Punkt 3 dieser Rechtsgrundlagen.) Das heißt, alle
Vorbehaltsrechte der Alliierten in Bezug auf Berlin und Deutschland bleiben
weiter in Kraft und sind Bestandteil deutschen Rechts. Daher verfügt
Deutschland weiterhin über keine Souveränität! |
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7. |
Da Artikel
53 und 107 der UN-Charta (Feindstaatenklausel) immer noch gilt und Deutschland
einen fälligen Friedensvertrag mit den Siegermächten des II. Weltkrieges
unterzeichnen muss(8.5.2005 nach Ablauf der 60 jähr. Okkupationszeit), kann
nur eine vom Volk legitimierte handlungsfähige Regierung des Deutschen
Reiches den Friedensvertrag schließen, da die BRD nicht Rechtsnachfolger des
Deutschen Reiches ist. |
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8. |
Im Artikel
146 des Grundgesetzes heißt es: Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der
Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt,
verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt,
die von dem deutschen Volke in freier Erntscheidung beschlossen worden ist. |
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9. |
Weil ein
Grundgesetz völkerrechtlich gemäß Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung
dem Grunde nach ein Gesetz zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem
militärisch besetztem Gebiet für eine bestimmte Zeit und keine vom Volk gewählte
Verfassung ist, muss sich Artikel 146 des Grundgesetzes zwangsläufig erfüllen.
Die einzig gültige Verfassung Deutschlands ist die vom deutschen Volke frei
gewählte (Weimar) Reichsverfassung vom 11. August 1919. |
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10. |
In
welchen Grenzen diese Verfassung in Kraft tritt, steht im Artikel 116
Grundgesetz (31.Dezember 1937). |
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11. |
Fazit: Die
BRD ist völkerrechtlich *de jure* erloschen. In Artikel 25 des Grundgesetzes
verpflichtet sich die BRD, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts
anzuerkennen, da sie Bestandteil des Bundesrechts sind. Sie gehen den Gesetzen
vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des
Bundesgebietes. Daher haben jegliche Rechtsgrundlagen der Organe und Behörden
der BRD Deutschland keine Rechtsgültigkeit mehr. |
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12. |
Das
Deutsche Reich in seinen Grenzen vom 31.12.1937 ist nach wie vor existent.
Jeder Staatsbürger des Deutschen Reiches unterliegt nicht den Gesetzen und
der Gerichtsbarkeit der BRD. |
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