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Diese Rede
sollten Sie sich besonders genau durchlesen und dann mit den Behauptungen
unserer "OMF-BRD" vergleichen
Fällt
Ihnen nichts auf, bei dem was man mit dem GG geplant hatte und was heute
behauptet wird?
Rede des
Abgeordneten Dr. Carlo Schmid (SPD) im Parlamentarischen Rat
am 8. September 1948
„Meine Damen und Herren! Worum handelt es sich denn eigentlich bei dem Geschäft,
das wir hier zu bewältigen haben? Was heißt denn: "Parlamentarischer
Rat" ? Was heißt denn: "Grundgesetz"? Wenn in einem souveränen
Staat das Volk eine verfassunggebende Nationalversammlung einberuft, ist deren
Aufgabe klar und braucht nicht weiter diskutiert zu werden: Sie hat eine
Verfassung zu schaffen. Was heißt aber "Verfassung"?
Eine
Verfassung ist die Gesamtentscheidung eines freien Volkes über die Formen und
die Inhalte seiner politischen Existenz.
Eine solche Verfassung ist dann die Grundnorm
des Staates. Sie bestimmt in letzter Instanz ohne auf einen Dritten zurückgeführt
zu werden brauchen, die Abgrenzung der Hoheitsverhältnisse auf dem Gebiet und
dazu bestimmt sie die Rechte der Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt.
Nichts steht über ihr, niemand kann sie außer Kraft setzen, niemand kann sie
ignorieren. Eine Verfassung ist nichts anderes als die in Rechtsform gebrachte
Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes. Darin liegt ihr Pathos, und dafür
sind die Völker auf die Barrikaden gegangen.
Wenn wir in solchen Verhältnissen zu wirken
hätten, dann brauchten wir die Frage: worum handelt es sich denn eigentlich?
nicht zu stellen. Dieser Begriff einer Verfassung gilt in einer Welt, die
demokratisch sein will, die also das Pathos der Demokratie als ihr Lebensgesetz
anerkennen will, unabdingbar. Freilich weiß jeder von uns, daß man
Ordnungsgesetze anderer Art auch schon Verfassung genannt hat, zum Beispiel die
oktroyierten "Verfassungen" der Restaurationszeiten, etwa die "Charte"
von 1814. Diese oktroyierten Verfassungen waren zweifellos gelegentlich
technisch nicht schlecht, und die Fürsten, die sie gegeben haben, mochten dann
und wann durchaus gute Absichten gehabt haben; aber das Volk hat diese Dinge nie
als Verfassungen betrachtet, und die Revolutionen von 1830 sind nichts anderes
gewesen als der Aufstand der Völker Europas gegen die oktroyierten
Verfassungen, die nicht im Wege der Selbstbestimmung freier Völker entstanden,
sondern auferlegt worden sind. Es kam in diesen Revolutionen die Erkenntnis zum
Ausdruck, daß eine Verfassung in einer demokratischen Welt etwas mehr sein muß
als ein bloßes Reglement, als ein bloßes Organisationsstatut. Die Ordnung des
Behördenaufbaus, die Ordnung der Staatsfunktionen, die Abgrenzung der Rechte
der Individuen und der Obrigkeit sind durchaus vorstellbar und das hat es
gegeben- im Bereich der "organischen Artikel" des absolutistischen. Obrigkeitsstaates, ja auch im Bereich
der Fremdherrschaft. Man wird aber da nicht von Verfassungen sprechen, wenn
Worte ihren Sinn behalten sollen; denn es fehlt diesen Gebilden der Charakter
des keinem fremden Willen unterworfenen Selbstbestimmtseins. Es handelt sich
dabei um "Organisation" und nicht um "Konstitution".
Ob eine Organisation von den zu
Organisierenden selber vorgenommen wird oder ob sie der Ausfluß eines fremden
Willens ist, macht keinen prinzipiellen Unterschied; denn bei Organisationen
kommt es wesentlich und ausschließlich darauf an, ob sie gut oder schlecht
funktionieren. Bei einer Konstitution aber ist das anders. Dort macht es einen
Wesensunterschied, ob sie eigenständig geschehen ist oder ob sie der Ausfluß
fremden Willens ist; denn "Konstitution" ist nichts anderes als das
Ins-Leben-treten eines Volkes als politischer Schicksalsträger aus eigenem
Willen.
Dies alles gilt auch von der Schaffung eines
Staates. Sicher, Staaten können auf die verschiedenste Weise entstehen. Sie können
sogar durch äußeren Zwang geschaffen werden. Staat ist aber dann nichts
anderes als ein Ausdruck für "Herrschaftsapparat", so wie etwa die
Staatstheoretiker der Frührenaissance von il stato sprachen. Il stato, das ist
einfach der Herrschaftsapparat gewesen, der in organisierter Weise Gewalt über
ein Gebiet ausgeübt hat. Aber es ist ja gerade der große Fortschritt auf den
Menschen hin gewesen, den die Demokratie getan hat, daß sie im Staat etwas mehr
zu sehen begann als einen bloßen Herrschaftsapparat. Staat ist für sie immer
gewesen das In-die-eigene-Hand-nehmen des Schicksals eines Volkes, Ausdruck der
Entscheidung eines Volkes zu sich selbst. Man muß wissen, was man will, wenn man von
Staat spricht, ob den bloßen Herrschaftsapparat, der auch einem fremden
Gebieter zur Verfügung stehen kann, oder eine lebendige Volkswirklichkeit, eine
aus eigenem Willen in sich selber gefügte Demokratie. Ich glaube, daß man in
einem demokratischen Zeitalter von einem Staat im legitimen Sinne des Wortes nur
sprechen sollte, wo es sich um das Produkt eines frei erfolgten konstitutiven
Gesamtaktes eines souveränen Volkes handelt.
Wo
das nicht der Fall ist, wo ein Volk sich unter Fremdherrschaft und unter deren
Anerkennung zu organisieren hat, konstituiert es sich nicht - es sei denn gegen
die Fremdherrschaft selbst -, sondern es organisiert sich lediglich, vielleicht
sehr staatsähnlich, aber nicht als Staat im demokratischen Sinn.
Es ist, wenn Sie mir ein Bild aus dem römischen
Recht gestatten wollen, so: wie man dort den Freien und den Sklaven und den
Freigelassenen kannte, wäre ein in dieser Weise organisiertes Gemeinwesen nicht
ein Staat, sondern stünde dem Staat im selben Verhältnis gegenüber wie der
Freigelassene dem Freien. Diese
Organisation als staatsähnliches Wesen kann freilich sehr weit gehen. Was aber
das Gebilde von echter demokratisch legitimierter Staatlichkeit unterscheidet,
ist, daß es im Grunde nichts anderes ist als die Organisationsform einer
Modalität der Fremdherrschaft; denn die trotz mangelnder voller Freiheit
erfolgende Selbstorganisation setzt die Anerkennung der fremden Gewalt als übergeordneter
und legitimierter Gewalt voraus. Nur wo der Wille des Volkes aus sich selber
fließt, nur wo dieser Wille nicht durch Auflagen eingeengt ist durch einen
fremden Willen, der Gehorsam fordert und dem Gehorsam geleistet wird, wird Staat
im echten demokratischen Sinne des Wortes geboren. Wo das nicht der Fall ist, wo
das Volk sich lediglich in Funktion des Willens einer fremden übergeordneten
Gewalt organisiert, sogar unter dem Zwang, gewisse Direktiven dabei befolgen zu
müssen, und mit der Auflage, sich sein Werk genehmigen zu lassen, entsteht
lediglich ein Organismus mehr oder weniger administrativen Gepräges. Es gibt
ein französisches Sprichwort. "On n'excuse pas le mal par le pire"
"Man rechtfertigt das Böse nicht durch den Hinweis auf ein noch Böseres."
Damit, daß die drei Staatselemente erhalten geblieben sind, ist Deutschland als
staatliche Wirklichkeit erhalten geblieben. Deutschland braucht nicht neu
geschaffen zu werden. Es muß aber neu o r g a n i s i e r t werden. Diese
Feststellung ist von einer rechtlichen Betrachtung aus unausweichlich Es ist
aber an dieser Stelle noch kurz darauf einzugehen, ob nicht vielleicht durch
politische Akte, die nach dem Mai 1945 in Deutschland selbst sich ereignet haben
könnten, doch eine Auflösung Deutschlands als eines staatlichen Gebildes
erfolgt ist.
Ich
glaube aber, daß nichts von dem, was seit drei Jahren geschehen ist, uns
berechtigt, anzunehmen, daß das deutsche Volk oder erhebliche Teile des
deutschen Volkes sich entschlossen hätten, Deutschland aufzulösen.
Wenn wir uns ein Ereignis als Beispiel
vorhalten, wo so etwas in der Tat geschehen ist, dann sehen wir am besten, daß
es falsch ist, in bezug auf Deutschland von so etwas zu sprechen: Österreich-Ungarn!
Dieses ist nach 1918 nicht "juristisch" zerfallen, sondern durch den
Entschluß der Völkerschaften, die es einmal ausmachten, als staatliches
Gebilde aufgelöst worden. An seine Stelle sind neue Staaten getreten, die sich
nicht als Rechtsnachfolger der alten Doppelmonarchie zu betrachten brauchten. So
etwas ist in Deutschland nicht geschehen. Nun ist die Frage, ob vielleicht da
und dort in Deutschland einzelne Teile Deutschlands vom Ganzen abgefallen sind
und sich separieren wollten. Kann man ein solches Vorhaben aus gewissen
Ereignissen schließen, die sich seit dem Sommer 45 bei uns begeben haben?
Manche mögen dabei auf diese oder jene Bestimmung dieser oder jener Länderverfassung
hinweisen, in denen es etwa heißt, daß das Land bereit ist, "einem neuen
deutschen Bundesstaat" oder "einem neuen Deutschland"
beizutreten. Ich glaube, man sollte aus solchen Sätzen keine allzu weitgehenden
Folgerungen ziehen. Ich jedenfalls glaube nicht, daß die Landtage und die Bevölkerungen
der Länder, in deren Verfassung dieser Satz steht, doch ihre Zustimmung dazu
erklären wollten, daß sich das Land von Deutschland separieren wollte. Es handelt
sich bei diesen Verfassungsartikeln um die Kodifikation eines Rechtsirrtums, der
damals, als die Verfassung beraten wurde, entschuldbar und verständlich gewesen
sein mag, aber nicht um mehr.Der
Rechtszustand, in dem Deutschland sich befindet, wird aber noch durch folgendes
charakterisiert: Die Alliierten halten Deutschland nicht nur auf Grund der
Haager Landkriegsordnung besetzt. Darüber hinaus trägt die Besetzung
Deutschlands interventionistischen Charakter. Was heißt denn Intervention? Es
bedeutet, daß fremde Mächte innerdeutsche Verhältnisse, um die sich zu kümmern
ihnen das Völkerrecht eigentlich verwehrt, auf deutschem Boden nach ihrem
Willen gestalten wollen. Es hat keinen Sinn, darüber zu jammern, daß es so
ist. Daß es dazu kommen konnte, hat seine guten Gründe: man kann verstehen, daß
unsere Nachbarn sich nach dem, was im deutschen Namen in der Welt angerichtet
worden ist, ihre Sicherheit selber verschaffen wollen! Ob sie sich dabei immer
klug angestellt haben oder nicht, soll hier nicht diskutiert werden; das ist
eine andere Geschichte.
Aber
Intervention vermag lediglich Tatsächlichkeiten zu schaffen; sie vermag nicht,
Rechtswirkungen herbeizuführen.
Völkerrechtlich muß
eine interventionistische Maßnahme entweder durch einen vorher geschlossenen
Vertrag oder durch eine nachträgliche Vereinbarung legitimiert sein, um
dauernde Rechtswirkungen herbeizuführen. Ein vorher geschlossener Vertrag liegt nun
nicht vor: die Haager Landkriegsordnung verbietet ja geradezu
interventionistische Maßnahmen als Dauererscheinungen. So wird man für die
Frage, ab interventionistische Maßnahmen von uns als "Recht"
anerkannt werden müssen, spätere Vereinbarungen abzuwarten haben. Aber kein
Zweifel kann darüber bestehen, daß diese interventionistischen Maßnahmen der
Besatzungsmächte vorläufig legal sind aus dem einen Grunde, daß das deutsche
Volk diesen Maßnahmen allgemein Gehorsam leistet.
Es
liegt hier ein Akt der Unterwerfung vor - drücken wir es doch aus, wie es ist
-, eine Art von negativem Plebiszit, durch das das deutsche Volk zum Ausdruck
bringt, daß es für Zeit auf die Geltendmachung seiner Volkssouveränität zu
verzichten bereit ist.
Man sollte sich doch darüber klar sein, was
Volkssouveränität heißt: nicht jede Möglichkeit, sich nach seinem Willen in
mehr oder weniger Beschränkung einzurichten, sondern zur Volkssouveränität
gehört, wenn das Wort einen Sinn haben soll, auch die Entschlossenheit, sie zu
verteidigen und sich zu widersetzen, wenn sie angegriffen wird! Nunmehr hat man
uns eine weitere Schicht der Volkssouveränität freigegeben. Wir müssen uns
fragen: Ist das, was uns nunmehr freigegeben worden ist, der ganze verbliebene
Rest der bisher gesperrten Volkssouveränität? Manche wollen die Frage bejahen;
ich möchte sie energisch verneinen. Es ist nicht der ganze Rest freigegeben
worden, sondern ein Teil dieses Restes. Zuerst räumlich betrachtet: Die Volkssouveränität ist, wo man von ihrer Fülle
spricht, unteilbar. Sie ist auch räumlich nicht teilbar. Sollte man sie
bei uns für räumlich teilbar halten, dann würde das bedeuten, daß man hier
im Westen den Zwang zur Schaffung eines separaten Staatsvolks setzt. Das will
das deutsche Volk in den drei Westzonen aber nicht sein!
Es
gibt kein westdeutsches Staatsvolk und wird keines geben!
Das französische
Verfassungswort: La Nation une et indivisible: die eine und unteilbare Nation
bedeutet nichts anderes, als daß die Volkssouveränität auch räumlich nicht
teilbar ist. Nur das gesamte deutsche Volk kann "volkssouverän"
handeln, und nicht eine Partikel davon. Ein Teil von ihm könnte es nur dann,
wenn er legitimiert wäre, als Repräsentant der Gesamtnation zu handeln, oder
wenn ein Teil des deutschen Volkes durch äußeren Zwang endgültig verhindert
worden wäre, seine Freiheitsrechte auszuüben. Dann wäre ja nur noch der Rest,
der bleibt, ein freies deutsches Volk, das deutsche Volkssouveränität ausüben
könnte. Also: Auch die jetzt freigegebene Schicht der ursprünglich voll
gesperrten deutschen Volkssouveränität ist nicht das Ganze, sondern nur ein
Fragment. Daraus ergibt sich folgende praktische Konsequenz: Um einen Staat im
Vollsinne zu organisieren, muß die Volkssouveränität sich in ihrer ganzen Fülle
auswirken können.
Wo
nur eine fragmentarische Ausübung möglich ist, kann auch nur ein
Staatsfragment organisiert werden.
Mehr können wir nicht zuwege bringen, es sei
denn, daß wir den Besatzungsmächten gegenüber - was aber eine ernste
politische Entscheidung voraussetzen würde - Rechte geltend machen, die sie uns
heute noch nicht einräumen wollen. Das müßte dann ihnen gegenüber eben
durchgekämpft werden. Solange das nicht geschehen ist, können wir, wenn Worte
überhaupt einen Sinn haben sollen, keine Verfassung machen, auch keine vorläufige
Verfassung, wenn "vorläufig“ lediglich eine zeitliche Bestimmung sein
soll.
Sondern
was wir machen können, ist ausschließlich das Grundgesetz für ein
Staatsfragment.
Die
eigentliche Verfassung, die wir haben, ist auch heute noch das geschriebene oder
ungeschriebene Besatzungsstatut.
Die Art und Weise, wie die Besatzungsmächte
die Besatzungshoheit ausüben, bestimmt darüber, wie die Hoheitsbefugnisse auf
deutschem Boden verteilt sein sollen. Sie bestimmt auch darüber, was an den
Grundrechten unserer Länderverfassungen effektiv und was nur Literatur ist.
Diesem Besatzungsstatut gegenüber ist alles andere sekundär, solange man in
Anerkennung seiner Wirklichkeit handelt. Nichts ist für diesen Zustand
kennzeichnender als der Schlußsatz in Dokument Nr. III, worin ausdrücklich
gesagt ist, daß nach dem Beschluß des Parlamentarischen Rates und vor der
Ratifikation dieses Beschlusses in den Ländern die Besatzungsmächte das
Besatzungsstatut verkünden werden, damit das deutsche Volk weiß, in
welchem Rahmen seine "Verfassung" gilt.Wir haben unter Bestätigung
der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute
freigegebenen Hoheitsbefugnisse des deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands
zu beraten und zu beschließen.
Wir
haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir
haben keinen Staat zu errichten!
Die künftige
Vollverfassung Deutschlands darf nicht durch Abänderung des Grundgesetzes
dieses Staatsfragments entstehen müssen, sondern muß originär entstehen können.
Aber das setzt voraus, daß das Grundgesetz eine Bestimmung enthält, wonach es
automatisch außer Kraft tritt, wenn ein bestimmtes Ereignis eintreten wird.
Nun, ich glaube, über diesen Zeitpunkt kann kein Zweifel bestehen:
"an dem
Tage, an dem eine vom deutschen Volke in freier Selbstbestimmung beschlossene
Verfassung in Kraft tritt."
Ein kleiner Auszug aus dieser Rede
Hier
(aufgezeichnet in „Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und
Protokolle“, Band 9, herausgegeben vom Deutschen Bundestag und vom
Bundesarchiv, Harald Boldt Verlag im R. Oldenbourg Verlag, München 1996, Seite
20 ff. im Archiv des Bundestages stehen die Protokolle gebunden im Büro von Günther
J. Weller) |
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