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Die
Völkerrechtslage in Deutschland, Stellungnahme des unabhängigen
Völkerrechtlers Prof. Dr. jur. Bracht
I. Identität Deutschlands
Die Bundesrepublik Deutschland
ist nicht identisch mit dem Deutschen Reich und daher auch nicht identisch mit
dem Deutschland von heute. Das Deutsche Reich besteht vielmehr bis auf den
heutigen Tag fort. Und zwar aus folgenden Rechtsgründen:
1. Es gibt kein festes Datum,
ab dem das Deutsche Reich untergegangen wäre. Daher besteht das Deutsche Reich
bis auf den heutigen Tag fort. Nach Art. 25 des Grundgesetzes geht das
Völkerrecht dem deutschen Recht im Range vor, weshalb alles, was dagegen
verstößt, in Deutschland rechtswidrig ist. Das ergibt sich völkerrechtlich
aus dem im Völkerrecht für den Krieg allein geltenden Gesetz des
Internationalen Kriegsrechts, der sog. Haager Landkriegsordnung (HLKO) vom 18.
10. 1907. Sie gilt noch heute für jede Besatzungsmacht in jedem fremden Land,
das infolge eines Krieges besetzt wurde (Art. 22 a.a.O.). Mithin ist davon
auszugehen, daß das Deutsche Reich und auch Preußen noch vollständig
weiterbestehen und nicht etwa gar völkerrechtlich zulässig von den
Okkupationsmächten Polen, Rußland (Nord-Ostpreußen), Litauen (Memelkreise)
annektiert worden sind.
2. Nach allgemeinen
Völkerrecht könnte das Deutsche Reich und auch Preußen am 08.05.1945
erloschen sein, sofern eine sog. debellatio vorliegen würde. Das ist nach
allgemeinem Völkerrecht dann der Fall, wenn eine politische Macht durch eine
andere militärische Macht den Staat „Deutsches Reich" und auch „Preußen"
vollkommen besiegt hätte. Das aber war nicht der Fall, wie sich
völkerrechtlich eindeutig aus der „Erklärung in Anbetracht der Niederlage
Deutschlands und der Übernahme der obersten Gewalt des Staates durch die
Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien, der Vereinigten
Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR)
und die Provisorische Regierung der Französischen Republik” vom 05.06.1945
(sog. Berliner Erklärung) ergibt. Dort
erklärten die Sieger das Fortbestehen Deutschlands in den Grenzen vom
31.12.1937. Daher betrachten sie Deutschland als politische Einheit in
diesem Rahmen und wollten so über Deutschland verhandeln. Das bedeutet, daß
debellatio Deutschlands nicht vorliegt und daß schon aus diesem Rechtsrahmen
und Rechtsgrund das Deutsche Reich und Preußen staats- und völkerrechtlich in
vollem Umfang fortbestehen.
3. Diese Rechtsgrundlage wurde vom deutschen
Staatsrecht bestätigt, indem das Bundesverfassungsgericht am 31.07.1973 nach
deutschem Verfassungsrecht festlegte, daß das Deutsche Reich fortbesteht und
daß das bis auf den heutigen Tag so bleibt, da diese Entscheidung bis heute
nicht aufgehoben wurde. Sie wurde sogar noch durch eine neue Entscheidung
dieses Gerichtes von 1975, die zu den Ostverträgen erging, bestätigt, welche
ebenfalls bis heute fortbesteht. Die Bundesrepublik Deutschland ist daher nach
dem allgemeinen Öffentlichen Recht, also nach dem Völkerrecht und dem
deutschen Staatsrecht nicht identisch mit dem Deutschen Reich, das als solches
bis heute fortbesteht. Sie ist daher auch nicht etwa der Rechtsnachfolger des
Deutschen Reiches, das ja als solches staats- und völkerrechtlich
weiterbesteht. Es wird international auch nicht etwa durch die Bundesrepublik
Deutschland vertreten, da dafür kein entsprechendes Mandat besteht. Eine den
beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes entgegenstehende
Entscheidung hat es bis heute noch nicht gegeben. Es wird von Seiten der
BRD-Regierung immer behauptet, daß die BRD identisch mit dem Deutschen Reich
sei. Dies ist nicht richtig: Es kann nicht ein Staat mit einem anderen
völkerrechtlich fortbestehenden Staat identisch sein. Auch das Staatsvolk kann
das nicht, da die BRD kein eigenes
Staatsvolk hat. Daher gibt es auch kein eigenes Gesetz, aus dem hervorginge,
daß Deutsche “Bundesbürger der BRD” seien.
4. Nach diesen beiden Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichtes sind die ersten staatsrechtlichern Organe der
Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die Wiedervereinigung des gesamten
Deutschen Reiches, also auch jenseits von Oder und Neiße, und ihre Pflichten
zur Erreichung dieses Zieles nicht aufzugeben, sowie alles zu unterlassen, was
dieses Ziel verhindern könnte. Es ist aber nicht zugleich in diesen
Entscheidungen festgestellt worden, in welchem Rahmen diese Wiedervereinigung
erfolgen sollte, wie also Ostdeutschland jenseits der Oder und Neiße behandelt
werden sollte.
5. Das ist auf die
Formulierung des Art. 25 des Grundgesetzes zurückzuführen: Danach ist das
Völkerrecht Bestandteil des deutschen Bundesrechts. Diese allgemeinen Regeln
des Völkerrechts gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten
unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Während viele Bestimmungen
des Grundgesetzes nicht unbedingt Bestandteil des deutschen Rechts geworden
sind, da sie von den Alliierten den Deutschen aufgezwungen worden sind und das
deutsche Volk nie befragt wurde, ob es auch diese Bestimmungen haben wolle, gilt
dieses nicht für den Art. 25 GG.
6. Dort ist allein auf der
Grundlage des allgemeinen Völkerrechts die Wirkung dieser Bestimmung zur
nationalen deutschen Pflicht geworden und völkerrechtlich zulässig. Es
erscheint daher durchaus als Pflicht, einen neuen Freistaat Preußen in einem
besonderen Teil des Deutschen Reiches zu begründen, da dem kein anderer
Rechtsstatus entgegensteht.. Ein solcher ist jedenfalls nicht erkennbar.
II. Gesetzes- und
Vertragsbindungen
1. In diesem Rahmen besteht
auch die deutsche Staatsangehörigkeit fort, die rein staatsrechtlich nicht die
der Bundesrepublik Deutschland ist, für die es kein eigenes Gesetz gibt. Wohl
aber gibt es die Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches nach dem Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) von 1913: Jeder Deutsche ist also nach dem
öffentlichen Recht im Staats- und Völkerrecht Reichsdeutscher und nicht etwa
Bundesdeutscher. Selbst im Bundesgesetzblatt von 1997 findet sich das
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG). Hier ist unter §1: Begriffsbestimmung Deutscher zu
lesen: Deutscher ist, wer die
unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt.
2. Der Einigungsvertrag
zwischen der „Bundesrepublik Deutschland" und der „DDR" vom 6. 9.
1990 hat in Art. 4, Ziff. 2 den Art. 23 des Grundgesetzes aufgehoben. Daher gilt
nach gegenwärtigem bundesdeutschen Staatsrecht nicht mehr: „Das Grundgesetz
ist nach dem Beitritt anderer Teile Deutschlands in diesen Teilen in Kraft zu
setzen.". Diese Aufhebung war staatsrechtlich rechtswidrig, da nicht alle
Teile Deutschlands (Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße etwa) dem
Grundgesetz beitreten konnten. Seit dem
18.07.1990 ist das Grundgesetz erloschen, spätestens jedoch am 28.09.1990,
als die Aufhebung des Art. 23 und der Präambel zum Grundgesetz veröffentlicht
wurden, sodaß die erst für den 03.10.1990 vorgesehene Angliederung der DDR zum
Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht stattfinden konnte, da dieser bereits
mindestens 5 Tage zuvor erloschen war. Mit der Aufhebung des Art. 23 GG ist zudem auch das Ende der BRD
gekommen, denn das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 1973 stellte
fest:
Sie (die BRD) beschränkt ihre staatsrechtliche Hoheit auf
den Geltungsbereich des Grundgesetzes, fühlt sich aber auch verantwortlich für
das ganze Deutschland.
3. Von der Bundesregierung ist
dafür als Begründung angegeben worden, daß die 1990 vollzogene sog.
"Wiedervereinigung" Deutschlands mit dem Beitritt der DDR zum
Grundgesetz vollzogen sei und daher kein weiteres Gebiet in Europa mehr der
Bundesrepublik beitreten könne. Damit hat die Bundesregierung freilich indirekt
auf Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße verzichtet (Das eigentliche
Ostdeutschland ist niemals Mitteldeutschland, wie dieses heute Ostdeutschland
genannt wird.). Und das, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine gesamtdeutsche
Regierung und auch kein gesamtdeutscher Gesetzgeber bestand und daher eine
solche Abtretung staatsrechtlich irrelevant ist, zumal ja auch die
Bundesrepublik Deutschland nicht identisch mit dem Deutschen Reich war und ist,
das nach wie vor besteht.
Zu einer völkerrechtlich
gültigen Abtretung fehlt ihr daher jede Rechtsgrundlage: Ich kann und darf
nicht rechtsgültig das Grundstück meines Nachbarn an Fremde abtreten. Das
wäre rechtsunwirksam.
4. Noch deutlicher als im
Einigungsvertrag kommt diese gewollte Abtretung im „Vertrag über die
abschließende Regelung in bezug auf Deutschland", im sog.
Zwei-Plus-Vier-Vertrag, zum Ausdruck, der am 12.09.1990 von der Bundesrepublik
Deutschland, der DDR und den vier Hauptsiegermächten in Moskau abgeschlossen
wurde. In Art. 1 dieses Vertrages wird auf jeden künftigen Gebietsanspruch
Deutschlands anderen Mächten gegenüber verzichtet, ohne daß dafür eine
Rechtsgrundlage welcher Art auch immer für die Bundesrepublik Deutschland
vorhanden war. In diesem Artikel werden auch die deutschen Ostgebiete nicht mehr
als deutsches Staatsgebiet aufgeführt.
5. Trotz dieser entscheidend
deutlichen Völkerrechtsgrundlage muß die Bundesrepublik Deutschland aber in
jedem Fall Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes berücksichtigen. Zu diesem dort
genannten Recht gehört auch das Völkerrecht nach Art. 25 GG, das nach dieser
Bestimmung sogar dem Bundesrecht im Rang vorgeht. Nach diesem allgemeinen
Völkerrecht ergibt sich aber eine andere allgemeine Völkerrechtsgrundlage
Gesamtdeutschlands. Sie gestaltet sich wie folgt: Die Ostgebiete des Deutschen
Reiches jenseits von Oder und Neiße sind zum größten Teil von Polen, zu einem
kleineren Teil in Nord-Ostpreußen von der Sowjetunion 1945 annektiert worden.
Hierin ist der litauisch annektierte Teil eingeschlossen. Die Annexion, die in
ihrem Wesen immer eine Aggression ist, wird jedoch größtenteils seit der sog.
Simson-Doktrin von 1932 als völkerrechtlich unzulässig angesehen. Nach dieser
Doktrin soll ein gewaltsamer Gebietserwerb auch nicht völkerrechtlich anerkannt
werden. Andernfalls wäre der Briand-Kellogg-Pakt von 1928, der den
Angriffskrieg - wie jede Aggression - ächtet, unwirksam geworden. Für die
reine kriegsmäßige Besetzung, die als solche nur in einem Krieg zulässig ist,
gilt jedoch nach wie vor die Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1907 und für
das Verhältnis der Besatzungsmacht zum besetzten Feindstaat die Bestimmung des
Art. 45 HLKO (Beachtung der Landesgesetze), Art. 46 HLKO (Schutz des
Privateigentums), Art. 47 HLKO (Verbot der Plünderung), sowie Art. 53 HLKO
(Beschlagnahme von Eigentum stets nur während der Besetzung). Aus diesem
Rechtsgrund heraus ist die Annexion der deutschen Ostgebiete nur solange
aufrechtzuerhalten, wie der “Status Quo” Groß-Berlins nicht aufgehoben
wurde. Erfolgt diese Aufhebung durch die erfolgen werdende Proklamation Berlins
zu Groß Berlin auf Veranlassung durch die Vereinten Nationen müssen diese
Gebiete dem Deutschen Reich zurückgegeben werden.
6. Diese bereits bestehende
spezielle Völkerrechtslage wird jetzt nochmals neu formuliert durch die
Resolution 242 (1967) des Sicherheitsrates der UNO vom 22.11.1967. Danach darf
fremdes Staatsgebiet immer nur vorübergehend, aber nicht auf Dauer besetzt
gehalten werden. Diese Besetzung ist
daher auch niemals ein anerkannter Völkerrechtsgrund für einen Gebietserwerb
auf Dauer. Wie bereits unter 5. erwähnt erfolgt die Rückgabe nach
Aufhebung des Besatzungsstatus von Gesamtdeutschland (Deutschland als Ganzes).
7. Dazu kommt auch noch, daß
nach dem Grundsatz des Selbstbestimmungsrechtes der Völker jedes Volk das Recht
hat, auf einem angestammten Gebiet in äußerer und innerer Freiheit zu leben.
Soweit dieses Recht nicht gewährleistet worden sein sollte, besteht ein
entsprechend völkerrechtlich begründeter Anspruch gegen jede behindernde
fremde Macht. Das gilt natürlich auch für deutsche Verhältnisse.
8. Diese allgemeine
völkerrechtliche Grundlage findet jetzt auch in einem grundlegenden
internationalen Vertrag Anwendung. So ist nach Art. 53 der Konvention über das
Recht der Verträge, die am 23. 5. 1969 in Wien unterzeichnet wurde und deren
Partei die Bundesrepublik Deutschland seit dem 20.08.1967 ist, ein
internationaler Vertrag nichtig, wenn er zur Zeit des Abschlusses mit einer
zwingenden Norm des Völkerrechts in Widerspruch steht. Dafür kommt in
Betracht:
a)
Die Anerkennung einer Annexion als ‚Rechtsgrund‘ für das ständige
Inbesitznehmen fremden Staatsgebietes.
b)
Die Mißachtung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker,
c)
Das Verbot, durch Krieg Gebiete auf Dauer zu erwerben,
d)
Fehlende Verfügungsbefugnis und Bedürfnis des ein Gebiet abtretenden Staates
über dieses Gebiet.
9.
Dazu ist zu a) und b) festzustellen:
a)
Die deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße sind zweifellos annektiert
worden. Eine solche Annexion soll durch den Grenzanerkennungsvertrag mit Polen
vom 14. 11. 1990 durch dessen folgende Ratifikation abgeschlossen werden und „Recht"
begründen. Entsprechend verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland auch
in Art. 2 des deutsch-sowjetischen Vertrages über gute Nachbarschaft,
Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 09.11.1990, künftig keine
Gebietsansprüche mehr geltend zu machen.
b) Eine solche Annexion ist aber niemals ein völkerrechtlicher Grund für einen
dauerhaften Erwerb aller deutschen Ostgebiete durch die polnische und
sowjetische Annexion und Okkupation.
10. Jede Vereinbarung, die die
von Polen und der Sowjetunion annektierten deutschen Ostgebiete jenseits von
Oder und Neiße betrifft, ist somit zunächst in diesen beiden Punkten eine
Verletzung von Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention. Rechtsfolge könnte
daher von jeder deutschen Regierung, die der jetzigen folgt, den
Okkupationsmächten gegenüber geltend gemacht werden. Daher kann eine solche
Vereinbarung nicht dem Frieden in Europa auf Dauer dienen. Denn dieser
völkerrechtlich begründete Rechtsanspruch nach der UNO-Konvention vom
22.11.1967 ist unverjährbar und unverzichtbar nach Art.8, Abs. 4 der Genfer
Konvention von 1949. Die Geltendmachung solcher Ansprüche gegen Polen und
Rußland ist völkerrechtlich daher jederzeit zulässig.
11. Darüber hinaus ergibt
sich ebenfalls aus dem allgemeinen Recht der internationalen Verträge ein
weiterer Rechtsgrund, dessen Nichtbeachtung gleichfalls zur Nichtigkeit im Sinne
von Art. 57 der Wiener Vertragskonvention von jeder entsprechenden
völkerrechtlichen Vereinbarung führt, mit der die Bundesrepublik Deutschland
die von Polen und der Sowjetunion annektierten Gebiete des Deutschen Reiches
jenseits von Oder und Neiße an die beiden Okkupationsmächte abtreten wollte
und würde. Wenn ein solcher Abtretungsvertrag völkerrechtswirksam sein sollte,
muß die Bundesrepublik Deutschland vorerst einmal über die abzutretenden
Gebiete auch völkerrechtlich überhaupt abtretungs- und damit
verfügungsberechtigt gewesen sein. Das war jedoch zu keinem Zeitpunkt jemals
der Fall, denn das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckte sich nie
über Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße.
12. Denn unstreitig ist die
Bundesrepublik Deutschland jedenfalls vor der Annexion der deutschen Ostgebiete
jenseits von Oder und Neiße über diese Gebiete schon damals nicht
völkerrechtlich befugt gewesen, weil sie zum Zeitpunkt der Annexion gar nicht
bestand. Sie ist aber auch nachträglich nicht völkerrechtlich
verfügungsberechtigt geworden. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes in dieser Sache über den Fortbestand des Deutschen
Reiches, das als solches allein völkerrechtlich verfügungsberechtigt über
seine Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße ist, ist es auch bis heute nicht
untergegangen. Doch ist es als solches
erst seit der kommissarisch eingesetzten Regierung völkerrechtlich
handlungsfähig.
13. Da es nicht untergegangen
ist, kann auch die Bundesrepublik Deutschland nicht etwa der Rechtsnachfolger
des Deutschen Reiches oder gar, wie sie selbst behauptet, identisch mit dem
fortbestehenden Deutschen Reich sein. Im Namen des Deutschen Reiches kann sie
allenfalls völkerrechtlich gültig tätig werden, soweit sie mit diesem Reich
zumindest teilidentisch ist.
a) Das ist sie hinsichtlich Westdeutschland. Sie konnte also in diesem Namen
etwa kleine Gebietsteilchen an den westlichen Grenzen an Holland und Belgien
abtreten. Doch selbst dafür hatte sie gar keine entsprechende Vollmacht.
b) Das ist sie jetzt auch hinsichtlich des Gebietes, das die frühere DDR als
Mitteldeutschland innehatte und zwar seit dem 3.10.1990. Auch hierfür würde
aber eine entsprechende Abtretungsvollmacht fehlen. Allerdings muß hier betont werden, daß
nicht zuletzt aus diesen Rechtsgründen heraus das Berliner Sozialgericht in
unanfechtbarem Beschluß festgestellt hat, daß der Einigungsvertrag ungültig
sei, da die Grundlagen für den Beitritt der Art. 23 (der territoriale
Geltungsbereich) sowie die Präambel zum Grundgesetz (Wiedervereinigungsgebot)
am 18.07.1990 von US-Außenminister James Baker aufgehoben wurden, der
Einigungsvertrag aber erst am 31.08.1990 unterzeichnet wurde (also erst
über einen Monat später!).
c) Das ist sie bis heute aber nicht hinsichtlich der deutschen Ostgebiete
jenseits von Oder und Neiße. Die Vereinigung hat durch Einigungsvertrag
nämlich ebenso wie durch den Zwei-Plus-Vier-Vertrag ausdrücklich nur für
Westdeutschland und Mitteldeutschland stattgefunden. Auch der Untergang des
Deutschen Reiches ist bisher noch durch kein Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes bestätigt worden. Für seine Ostgebiete jenseits von
Oder und Neiße bleibt daher auch allein das Deutsche Reich
verfügungsberechtigt.
14. Demzufolge hat die Bundesrepublik
Deutschland mit dem deutsch-polnischen „Grenzanerkennungsvertrag" vom
14.11.1990 deutsche Gebiete abgetreten, die abzutreten sie weder staats- noch
völkerrechtlich die Möglichkeit und daher auch nicht die Befugnis hatte, da
sie niemals die Territorialgewalt über diese Ostgebiete ausübte. Die
Wiener Vertragsrechtskonvention kennt zwar keine ausdrückliche Bestimmung,
wonach ein Vertrag, der eine unmögliche Leistung zum Gegenstand hat, nichtig
ist. Doch gilt auch hier der alte Rechtssatz: Impossibilium nulla est obligatio
(Es gibt keine Verpflichtung zu etwas Unmöglichem). Dieser allgemeine
Rechtssatz ist sicherlich zwingende Norm des Völkerrechts. Daher ist der
Vertrag vom 14.11.1990, der Ostdeutschland an Polen abtritt, nach Art. 53 der
Wiener Vertragsrechtskonvention nichtig, weil er eine Leistung verspricht, die
keiner der Beteiligten erbringen kann.
a) Die Bundesrepublik Deutschland nicht, weil sie über dieses Gebiet
völkerrechtlich nicht verfügungsberechtigt ist.
b) Das Deutsche Reich nicht, weil es zwar die Territorialhoheit über seine
Ostgebiete hatte und daher insoweit völkerrechtlich auch verfügungsberechtigt
gewesen wäre, es aber zur Zeit nicht kann, weil es völkerrechtlich erst dann
vollkommen handlungsfähig ist, wenn der
das völkerrechtliche Handeln der kommissarischen Reichsregierung behindernde
“Staat BRD” aufgelöst ist.
15. Die Übertragung der
territorialen Souveränität über die deutschen Ostgebiete jenseits von Oder
und Neiße von Seiten des Deutschen Reiches als dem einzigen Inhaber der
Souveränität auf Polen, die Sowjetunion und Litauen ist schließlich auch
nicht etwa aus dem Gesichtspunkt einer „normativen Kraft des Faktischen"
denkbar, zulässig oder völkerrechtlich gültig. Tatsachen allein können
nämlich niemals Recht schaffen.
16. Die „normative Kraft des
Faktischen" wird vielmehr nach allgemeinen Recht erst dann zu wirksamem
Recht, wenn sich diese Tatsachen auch dem entsprechenden Rechtstitel
anschließen. Dieses wiederum ergibt sich aus der allgemeinen Tendenz des
Menschen, Gegebenes und Geübtes zur Norm, zum „Normalen" zu erheben. Nur
wenn bereits bestehende Tatsachen also durch diese menschliche Grundtendenz als
Rechtsüberzeugung oder Rechtsbewußtsein „gerechtfertigt" werden,
können solche Tatsachen auch als autoritäres Gebot des Gemeinwesens, also als
„Rechtsnorm" anerkannt werden.
17. Solange die hier
geschilderte Völkerrechtslage nicht völkerrechtsgemäß staats- und
verfassungsrechtlich geklärt ist, verbleibt es im übrigen auch noch beim
Fortbestand des Deutschen Reiches, und zwar auf der Rechtsgrundlage der
entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. So ist in der
Folge etwa Art. 1 des „Zwei-Plus-Vier-Vertrages" vom 29.09.1990 schon
insoweit völkerrechtswidrig und damit nichtig nach Art. 53 der Wiener
Vertragsrechtskonvention, als er für Gesamtdeutschland auf jeden künftigen
Gebietsanspruch verzichtet: Solange das Deutsche Reich noch besteht, kann die
Bundesrepublik Deutschland nicht auf Ansprüche verzichten, Gebiete von den
Okkupationsmächten zurückzubekommen, über die jedenfalls die Bundesrepublik
Deutschland niemals verfügungsberechtigt war, da sie darüber niemals
irgendeine Territorialgewalt hatte; und die dazu noch völkerrechtwidrig erlangt
wurden. Auch eine solche Nichtigkeit kann daher jede zukünftige deutsche
Regierung zu jeder Zeit gegen eine polnische und russische (und litauische)
Okkupationsmacht geltend machen. Aus
diesem Grunde wurde die entsprechende Souveränität Deutschlands, die im
sogenannten Zwei-Plus-Vier-Vertrag noch ausdrücklich Erwähnung findet, im “Übereinkommen
zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin” wieder aufgehoben und hier
ausdrücklich festgestellt, daß alle Vorbehaltsrechte, Gesetze, Verordnungen
und Erlasse der alliierten Behörden weiterhin in Kraft bleiben. Dies gilt
für Berlin und damit für Deutschland als Ganzes. Denn nach internationaler Rechtsauffassung gilt ein Land solange als
besetzt, wie seine Hauptstadt besetzt oder eben nicht vollständig souverän
ist. Die Bundesrepublik Deutschland hat nach dieser Auffassung nämlich keine
Hauptstadt, da Berlin auch weiterhin durch den fortgeltenden Vorbehalt der
Militärgouverneure belastet ist und Berlin auch heute nicht durch die BRD
regiert werden darf.
18. Außerdem besteht bis heute noch kein
Friedensvertrag mit Deutschland, da entgegen einer weit verbreiteten Meinung der
sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag noch kein solcher Friedensvertrag ist: Er wurde
nämlich nicht von Deutschland, sondern nur von der Bundesrepublik Deutschland
unterschrieben. Das ist aber noch nicht Deutschland, sondern nur ein Teil
Deutschlands. Ein Teil kann aber
nicht für das ganze Deutschland unterschreiben, wenn er dazu gar keine
ausdrückliche Vollmacht hat. Diese Rechtsgrundlage kann wiederum jederzeit
von aktueller Bedeutung werden, wenn gerade persönliche Ansprüche gegen die
Bundesregierung in einem solchen Rahmen geltend gemacht werden. Auch sind solche
Ansprüche nicht etwa an irgendeine Frist gebunden.
III. Schlußbetrachtung
1. Die hier geschilderte
Völkerrechtslage Gesamtdeutschlands nach dem 3.10.1990 ist trotz aller
entsprechenden „völkerrechtlichen" Verträge, die auf Ostdeutschland
jenseits Oder und Neiße verzichten wollen und sollen, daher niemals eine
Grundlage für einen dauerhaften Frieden in der Welt und in Europa.
a) Eine solche andere Entwicklung zeigt sich nämlich jetzt gerade am Beispiel
Karelien: Finnland mußte nach zwei verlorenen Kriegen im Friedensvertrag von
1947 insgesamt 25.000 qkm in Karelien an die Sowjetunion abtreten. Dennoch wurde
im Januar 1991 im Reichstag in Helsinki bereits unmißverständlich die
finnische Regierung aufgefordert, die möglichst umgehende Rückgabe dieser
Gebiete von Rußland zu fordern und auch gleich praktisch einzuleiten. Zwar
entgegnete die Regierung, es läge „nicht in unserem Interesse", die
Zugehörigkeit dieser Gebiete zu Rußland in Frage zu stellen. Doch kein Finne
glaubt jetzt noch ernsthaft, daß schon das letzte Wort Finnlands hierzu
gesprochen sein sollte. Denn nach einer Umfrage sind bereits 47% der
Bevölkerung Finnlands der Meinung, daß solche Gebietsverhandlungen nunmehr
umgehend einsetzen sollten.
b) Gleiche Gebietsstreitigkeiten gibt es auch hinsichtlich der japanischen
Inselkette der Kurilen für die dortigen Inseln Habomei, Kunashiri, Shikotan und
Iturup. Japan denkt nicht daran, einer Abtretung dieser nur kleinen Inseln, die
die Sowjetunion 1945 annektierte, zuzustimmen.
c) „Friedensbedingungen anderer Art" hat bisher nur die Bundesrepublik
Deutschland angeboten, nämlich entschädigungslosen Territorialverzicht von
Gebieten, die über 700 Jahre rein deutsch waren, bis ihre Bevölkerung von dort
gewaltsam vertrieben wurde, was nicht ohne unzählige Tötungen (Morde) abging.
2. Wie hier dargestellt, ist
es aber dennoch mehr als fraglich, ob ein solches Anerbieten denn überhaupt
einem solchen „dauerhaften Frieden" dienen könnte, der damit angestrebt
werden soll. Würde es wirklich einem „Quosque tandem?" (Wie lange noch?)
der Geschichte standhalten? Das jedoch könnte – wie beide Beispiele unter III
1. aufzeigen – jederzeit geltend gemacht werden. Denn es spricht auch alles
dafür, daß das, was nicht gerecht geregelt war, nicht auf Dauer bestehen kann.
3. Mithin muß für die
Neufassung des Grundgesetzes – oder besser einer richtigen Verfassung – für
Deutschland im Rahmen des nach wie vor geltenden Art. 146 GG von der hier
geschilderten Rechtslage des allgemeinen öffentlichen Rechts, also des
Völkerrechts und des deutschen Staatsrechts, ausgegangen werden. Einklagen kann
jeder Staat diese Rechtslage vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag,
vor dem nur Staaten auftreten dürfen. Ein Staat, der gegen das Deutsche Reich
etwa Rechtsansprüche zu haben glaubt, die sich aus der Zeit des sog. Zweiten
Weltkrieges ergeben könnten, kann sich jederzeit deswegen an das Deutsche Reich
wenden, nicht aber an die Bundesrepublik Deutschland, die niemals Kriege
geführt hat und die auch nicht der gegenwärtige oder der künftige
Rechtsnachfolger des ja noch immer bestehenden Deutschen Reiches ist.
4. Fremde Staaten können die
gegenwärtige Völkerrechtslage von Gebieten wie das Sudetenland, Danzig oder
Memel vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag einklagen, wo sie Recht
bekommen werden.
5. Es bleibt noch heute die
Sache eines fremden Staates, ob die gegenwärtigen Grenzen Deutschlands die vom
31.12.1937 sein sollten, wie das die Alliierten in ihrer Berliner Erklärung von
1945 behaupten oder ob sich das neue Deutschland in seinen Grenzen vom
31.08.1939 erstreckt, in denen das Selbstbestimmungsrecht des Deutschen Volkes
immerhin berücksichtigt wurde. Nur die Berücksichtigung dieser
Völkerrechtslage allein könnte einen zukünftigen Frieden wirkungsvoll
stabilisieren, da auch der von Versailles 1919 nur die Grundlage für einen
neuen Weltkrieg geboren hatte. Warum sollte ein künftiger Friedensvertrag
wieder solche Folgen haben müssen? |
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